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AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand September 2013

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen für gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen werden sie anerkannt. Sollten Einkaufsbestimmungen des Bestellers hiervon abweichen, so gelten diese nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

  • § 1 - Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum  / netto oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Erhebung von Verzugszinsen in Höhe üblicher Kontokorrentzinsen berechtigt.

  • § 2 - Angebot und Auftragsannahme

Alle Angebote sind unverbindlich. Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbtöne und Ähnliches, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenübliche Annäherungswerte. Aufträge für Sonderanfertigungen bedürfen in den Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus eingereichten Unterlagen vom Besteller ergeben. Konstruktions- und Modelländerungen, die infolge gemachter Erfahrungen zweckmäßig erscheinen, behalten wir uns vor. Durch Vergütung von Kosten oder Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese bleiben unser Eigentum. Angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert. Unsere Abnehmer sind nicht berechtigt, unsere Zustimmung zu unseren Lasten abzustellen.

  • § 3 - Annullierung

Die Annullierung erteilter Aufträge durch den Besteller und jegliche Rücksendung und Rücknahme von Waren, die grundsätzlich frachtfrei erfolgen muss, ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns zulässig. Wir behalten uns vor, eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 30 % des Warenwertes zu berechnen.

  • § 4 - Preise

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Preiskonditionen für den Fachhandel enthalten bereits einen Nachlass in Höhe von 1 % für die etwaige Entsorgung von Transport- und Verkaufsverpackungen am Standort des gewerblichen Empfängers. Gebühren und Zuschläge für die Elektroaltgeräteentsorgung sind bereits in den Fachhandelspreisen inkludiert. Zusätzliche Kosten für WEEE z.B. bei Leuchtmitteln werden nicht erhoben, sofern nicht ausdrücklich ausgewiesen.

  • § 5 - Versand, Fracht und Gefahrenübergang

Paketdienstsendungen ab einem Nettowarenwert von 250,-- € und Stückgutsendungen (Paletten) ab einem Nettowarenwert von 750,-- € liefern wir innerhalb Deutschlands frei Haus. Der Versand von Aufträgen unter diesen Wertgrenzen wird bei Paketdienstsendungen mit pauschal 9,50 € je Sendung und bei Stückgutsendungen pauschal mit 55,-- € je Sendung berechnet. Für Lieferungen unter einem Auftragswert von € 50 berechnen wir eine  Bearbeitungspauschale von € 5,00. Direktversand an den Kunden wird grundsätzlich mit 14,80 € (Paketsendungen) bzw. 80,00 € (Stückgutsendungen) berechnet.

Verpackungsmittel, Versandkartonagen und Paletten sind vom Empfänger auf eigene Kosten zu entsorgen, hierfür ist in unseren Preisen bereits ein Entsorgungsnachlass in Höhe von 1 % berücksichtigt. Tauschpaletten und Gitterboxen bleiben Eigentum des Versenders.

In Katalogen und Preislisten genannten Preise (ohne MwSt.) sind Preise nur für den Fachhandel. Wird die Ware versandt oder dem Besteller an dessen Platz auf sein Verlangen zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten (§ 447 BGB), spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Vertreterlagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob vom Erfüllungsort aus versandt wird und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

  • § 6 - Lieferzeit

Die angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftrags-Einzelheiten und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Werk (Lager Nettetal) verlassen hat oder bei Unmöglichkeit der Versendung, die Bereitschaft zum Versand der Ware gemeldet ist. Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialen. Der Eintritt solcher Umstände wird dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese mangels besonderer Vereinbarungen darüber in angemessenem Umfang. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe. Der Besteller kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus § 326 BGB nur insoweit verlangen, als er selbst auf Schadenersatz von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Schadenersatz erfolgt nur bis zur Höhe des Warenwertes. Eine Fristsetzung ist unwirksam, sofern die Lieferverzögerung auf höhere Gewalt oder auf von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener, insbesondere von außen einwirkender Umstände gehindert werden, die wir trotz der, nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, als höhere Gewalt gelten auch Streiks und Aussperrung. Der Besteller wird vom Eintritt höherer Gewalt unverzüglich benachrichtigt.

  • § 7 - Sonderausführungen

Sonderanfertigungen sind alle Ausführungen, die von denen im jeweils gültigen Katalog bzw. Prospekt genannten abweichen, dies gilt besonders bzgl. der Farben. Sonderausführungen ab einem Nettoauftragswert von € 500,- werden nur nach Vorauszahlung bzw. Teilvorauszahlung gefertigt. Die Aufträge werden erst nach Eingang der entsprechenden Zahlungen bearbeitet. Sonderausführungen können weder zurückgenommen noch gutgeschrieben werden

  • § 8 - Mängelrüge

Nach Ankunft am Bestimmungsort hat der Besteller die Ware unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich hierbei auf die gesamte Lieferung. Offensichtliche Mängel sind dem ausliefernden Unternehmen (Spedition oder Paketdienst) unverzüglich und vor Quittierung schriftlich zu melden und uns unverzüglich nach Erhalt der Ware, d. h. am Tage der Lieferung mitzuteilen. Die Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Später vorgetragene Beanstandungen oder Mängelrügen begründen keinen Anspruch auf Wandlung, Minderung, Nachlieferung oder Ersatzlieferung innerhalb des Kaufvertrages. Beanstandete Waren sind sachgemäß zu lagern und zu unserer Verfügung zu halten. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern mangelfreie Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird eine Ersatzlieferung nicht vorgenommen, hat der Besteller das Recht auf Minderung oder Wandlung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen mittelbarer Schäden oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Unsere Abnehmer sind nicht berechtigt, Gewährleistungsmängel ohne unsere Zustimmung zu unseren Lasten abzustellen.

  • § 9 - Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandener Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darüber hinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinteilung sind nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er hiermit im Voraus die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist so lange befugt, diese Forderungen einzuziehen, bis dies auf Grund eines Zahlungsverzuges, eines Vermögensverfalles oder eines anderen Grundes durch uns untersagt wird. In diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung unter Bekanntgabe des Schuldners in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die durch Weiterverarbeitung, Einbau oder Vermischung unseres Eigentums mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen gegen Dritte, werden schon jetzt mit allen Nebenrechten in Höhe des Kaufpreises an uns abgetreten. Die Erfüllung der laufenden Kaufverträge kann von der Vorauszahlung oder Sicherstellung abhängig gemacht werden. Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Vermögensverfalles sind wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Bis zur Aushändigung der Vorbehaltsware hat der Besteller diese von uns gelieferte Ware getrennt von anderen Waren zu lagern und sie als unser Eigentum kenntlich zu machen. Befristete Forderungen werden dann sofort fällig. Über Maßnahmen Dritter zur Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware oder die von uns abgetretenen Forderungen, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übermittlung der für eine Intervention notwendigen Unterlagen - bei Pfändung der Vorbehaltsware einer doppelten Abschrift des Pfändungsprotokolls - zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen 20 % übersteigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer, Wasser und Diebstahlgefahr, sowie (den zufälligen) sonstigen Untergang und (die zufällige) Verschlechterung zu versichern und zu schützen und uns auf Verlangen den Abschluss des Versicherungsvertrages nachzuweisen. Alle evtl. Ansprüche an den Versicherer aus diesen Versicherungsverträgen hinsichtlich der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, gelten hierdurch als an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

  • § 10 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Nettetal. Gegenüber dem Besteller, der Vollkaufmann ist, gilt für alle Streitigkeiten zwischen der Verkäuferin und dem Käufer als ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand der Verkäuferin. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus der Begebung von Wechseln und Schecks.

  • § 11 - Wirksamkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.

  • § 12 - Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten, per EDV verarbeitet werden. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind wir gehalten, Sie von der ersten Speicherung in Kenntnis zu setzen. Wir tun dies auf diesem Wege. Weitere Benachrichtigungen erfolgen von uns nicht.

  • § 13 - Garantie / Gewährleistung

Unsere Gewährleistungsverpflichtungen sind wie folgt beschränkt: Giesemann, wie nachfolgend definiert, gewährleistet für eine Frist von einem (1) Jahr, beginnend mit dem Datum des Kaufs beim Einzelhändler durch den ersten Endnutzer-Käufer („Gewährleistungsfrist“), dass dieses mit der Marke GIESEMANN versehene Produkt bei normaler Nutzung frei ist von Material- und Herstellungsfehlern. Wenn ein solcher Fehler auftritt und diese Gewährleistung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wirksam in Anspruch genommen wird, werden wir nach unserer Wahl, entweder (1) den Fehler der Hardware unentgeltlich unter Einsatz neuer oder ausgetauschter Ersatzteile reparieren oder (2) das Produkt gegen ein Produkt austauschen, das entweder neu ist oder aus neuen oder brauchbaren benutzten Teilen hergestellt wurde und zumindest funktionell dem ursprünglichen Produkt entspricht, oder (3) den Kaufpreis des Produkts erstatten. Giesemann kann verlangen, dass Sie fehlerhafte Teile gegen neue oder ausgetauschte Teile ersetzen, die der Nutzer selbst einbauen kann und die Giesemann in Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtung liefert. Ein ausgetauschtes Produkt oder Teil, einschließlich der Teile, die vom Nutzer selbst eingebaut werden können und unter Beachtung der von uns vorgegebenen Instruktionen eingebaut wurden, unterliegt der verbleibenden Gewährleistung für das ursprüngliche Produkt, mindestens jedoch einer Gewährleistung von neunzig (90) Tagen, beginnend mit dem Tage des Austauschs oder der Reparatur. Wenn ein Produkt oder Teil ausgetauscht wird, werden Sie Eigentümer des neu gelieferten Teils, während Giesemann Eigentümer des ausgetauschten Teils wird. Teile, die Giesemann in Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung liefert, müssen in Produkte eingesetzt werden, für die die Gewährleistung gilt. Wenn der Kaufpreis erstattet wird, ist das Produkt, für das der Kaufpreis erstattet worden ist, an uns zurückzugeben und wird damit Eigentum der Giesemann GmbH. Die 12 monatige Gewährleistungsvereinbarung gilt gegenüber allen gewerblichen Abnehmern und Nutzern. Gegenüber Endverbrauchern die Ihr Produkt über den Fachhandel bezogen haben, gilt eine erweiterte Gewährleistung von insgesamt 24 Monaten. Ausgeschlossen von jeglicher Garantie sind Verschleißteile, zu denen unter anderen alle Leuchtmittel zählen.

Giesemann Lichttechnik GmbH
Geschäftsführer: Axel Finken

Sitz der Gesellschaft :
Bürdestr. 14 - 41334 Nettetal - DEUTSCHLAND
Telefon: 02157-8129-90
Telefax: 02157-8129-99

USt.Id.Nr. DE811869002
Amtsgericht Krefeld HRB8378